Statuten 2011

 

Diese Statuten wurden an der GV vom 27. Mai 2011 genehmigt.

 

 

 

1.       Im Text verwendete Abkürzungen       

 

Generalversammlung            GV

Vereinsvorstand                   VS

 

 

2.       Im Text verwendete Bezeichnungen

 

Der Einfachheit halber werden alle Stellen und Personen in der männlichen Form bezeichnet. Diese Bezeichnungen betreffen Männer und Frauen.

 

 

 

I. NAME UND SITZ

 

Art. 1

Der Turnverein Widen ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des ZGB.

 

Art. 2

Rechtsdomizil des Vereins ist die Gemeinde Widen.

 

II. ZWECK DES VEREINS

 

Art. 3

Der Turnverein bietet ein Sportangebot für Erwachsene und Kinder.

 

 

III. VEREINSSTRUKTUR

 

Art. 5

Dem Verein gehören an:

·      als unselbständige Riegen, und direkt dem VS unterstellt

                   - gemischte Jugendriege

 

 

IV. MITGLIEDSCHAFT UND ERNENNUNGEN

 

Art. 6

Der Verein und seine Riegen umfassen folgende Mitgliederkategorien:

·      Aktivmitglieder

·      Ehrenmitglieder

·      Gönner

 

Art. 7

Als Mitglied können alle Personen aufgenommen werden.

 

Art. 8

Mitglieder können durch GV-Beschluss ausgeschlossen werden.

 

Art. 9

Ein Aktivmitglied bezahlt den jährlich festgelegten Mitgliederbeitrag und beteiligt sich am aktiven Vereinsleben.

 

Art. 10

Als Ehrenmitglieder werden durch die GV Mitglieder oder Personen ernannt, welche sich um den Verein ausserordentlich verdient gemacht haben.

 

Art. 11

Gönner kann werden, wer sich für die Sache des Turnens interessiert und den Verein finanziell unterstützt. Die Mitgliedschaft entsteht mit der Bezahlung des entsprechenden Beitrages.

 

 

 

V. ORGANE

 

Art. 12

Die Organe des Vereins sind

·      Generalversammlung                                                       (GV)

·      Vorstand                                                                         (VS)

 

Generalversammlung

 

Art. 13

Die GV als oberstes Organ findet einmal jährlich statt.

Sie setzt sich zusammen aus:

·      Aktivmitgliedern

·      Ehrenmitgliedern

·      Mitgliedern des VS

 

Art. 14

An der GV werden alle Geschäfte (organisatorisches, formelles, Anlässe, etc.) des laufenden Vereinsjahr beschlossen.

 

Art. 15

Sämtliche Aktiv- und Ehrenmitglieder sind an der GV stimmberechtigt und haben das Recht, Anträge zu stellen.

 

Art. 16

Über die Vereinsgeschäfte und Wahlen wird in offener Abstimmung entschieden, sofern nicht geheime Abstimmung oder Wahl beschlossen wird. Es gilt immer das absolute Mehr.

 

Vorstand

 

Art. 17

Der VS besteht aus mindestens einer Person

 

Art. 18

Die Obliegenheiten des VS sind:

·      allgemeine Leitung des Vereins gemäss Statuten

 

VI. Finanzen

 

Art. 19

Das Vereinsjahr schliesst jeweils auf den 31. Dezember.

 

Art. 20

Die Höhe des Mitgliederbeitrages wird jährlich durch GV-Beschluss festgesetzt. Die  maximale Obergrenze des Mitgliederbeitrages liegt bei 100 CHF.

 

Art. 21

Von der Beitragspflicht gegenüber dem Verein sind Ehrenmitglieder ausgenommen.

 

Art. 22

Der Verein haftet mit seinem ganzen Vermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen, ausgenommen strafbare Handlungen.

 

Art. 23

Die Jahresrechung ist vor der GV zur Revision offen zu legen.

 

VII. Vollzugsbestimmungen

 

Art. 24

Bei der Auflösung des Vereins im Sinne von Art. 76 ZGB (Auflösung durch Vereinsbeschluss) entscheidet die GV über eine allfällige Vermögenszuweisung.

 

Art. 25

Diese Statuten ersetzen diejenigen vom Februar 2004.

 

Art. 26

Diese Statuten wurden an der GV vom 27. Mai 2011 genehmigt und treten somit in Kraft.