Statuten 2011
Diese Statuten wurden an der GV vom 27. Mai 2011 genehmigt.
1. Im Text verwendete Abkürzungen
Generalversammlung GV
Vereinsvorstand VS
2. Im Text verwendete Bezeichnungen
Der Einfachheit halber werden alle Stellen und Personen in der männlichen Form bezeichnet. Diese Bezeichnungen betreffen Männer und Frauen.
I. NAME UND SITZ
Art. 1
Der Turnverein Widen ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des ZGB.
Art. 2
Rechtsdomizil des Vereins ist die Gemeinde Widen.
II. ZWECK DES VEREINS
Art. 3
Der Turnverein bietet ein Sportangebot für Erwachsene und Kinder.
III. VEREINSSTRUKTUR
Art. 5
Dem Verein gehören an:
· als unselbständige Riegen, und direkt dem VS unterstellt
- gemischte Jugendriege
IV. MITGLIEDSCHAFT UND ERNENNUNGEN
Art. 6
Der Verein und seine Riegen umfassen folgende Mitgliederkategorien:
· Aktivmitglieder
· Ehrenmitglieder
· Gönner
Art. 7
Als Mitglied können alle Personen aufgenommen werden.
Art. 8
Mitglieder können durch GV-Beschluss ausgeschlossen werden.
Art. 9
Ein Aktivmitglied bezahlt den jährlich festgelegten Mitgliederbeitrag und beteiligt sich am aktiven Vereinsleben.
Art. 10
Als Ehrenmitglieder werden durch die GV Mitglieder oder Personen ernannt, welche sich um den Verein ausserordentlich verdient gemacht haben.
Art. 11
Gönner kann werden, wer sich für die Sache des Turnens interessiert und den Verein finanziell unterstützt. Die Mitgliedschaft entsteht mit der Bezahlung des entsprechenden Beitrages.
V. ORGANE
Art. 12
Die Organe des Vereins sind
· Generalversammlung (GV)
· Vorstand (VS)
Generalversammlung
Art. 13
Die GV als oberstes Organ findet einmal jährlich statt.
Sie setzt sich zusammen aus:
· Aktivmitgliedern
· Ehrenmitgliedern
· Mitgliedern des VS
Art. 14
An der GV werden alle Geschäfte (organisatorisches, formelles, Anlässe, etc.) des laufenden Vereinsjahr beschlossen.
Art. 15
Sämtliche Aktiv- und Ehrenmitglieder sind an der GV stimmberechtigt und haben das Recht, Anträge zu stellen.
Art. 16
Über die Vereinsgeschäfte und Wahlen wird in offener Abstimmung entschieden, sofern nicht geheime Abstimmung oder Wahl beschlossen wird. Es gilt immer das absolute Mehr.
Vorstand
Art. 17
Der VS besteht aus mindestens einer Person
Art. 18
Die Obliegenheiten des VS sind:
· allgemeine Leitung des Vereins gemäss Statuten
VI. Finanzen
Art. 19
Das Vereinsjahr schliesst jeweils auf den 31. Dezember.
Art. 20
Die Höhe des Mitgliederbeitrages wird jährlich durch GV-Beschluss festgesetzt. Die maximale Obergrenze des Mitgliederbeitrages liegt bei 100 CHF.
Art. 21
Von der Beitragspflicht gegenüber dem Verein sind Ehrenmitglieder ausgenommen.
Art. 22
Der Verein haftet mit seinem ganzen Vermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen, ausgenommen strafbare Handlungen.
Art. 23
Die Jahresrechung ist vor der GV zur Revision offen zu legen.
VII. Vollzugsbestimmungen
Art. 24
Bei der Auflösung des Vereins im Sinne von Art. 76 ZGB (Auflösung durch Vereinsbeschluss) entscheidet die GV über eine allfällige Vermögenszuweisung.
Art. 25
Diese Statuten ersetzen diejenigen vom Februar 2004.
Art. 26
Diese Statuten wurden an der GV vom 27. Mai 2011 genehmigt und treten somit in Kraft.